Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15. November 2000
Geändert auf der Mitgliederversammlung 28. Juni 2001
Neufassung auf der Mitgliederversammlung am 29.06.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: “Förderverein der Till-Eulenspiegel-Grundschule e.V.”
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist entsprechend der Eintragungsmitteilung vom 28.12.2000 unter der Nummer 20448 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit und Aktivitäten an der Till-Eulenspiegel-Grundschule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule als notwendig erachtet werden.Dazu zählen insbesondere:
    a) Ideelle und materielle Unterstützung der Till-Eulenspiegel-Grundschule, Berlin (§ 58 Nr. 1 AO)
    b) Beschaffung von Lehr Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
    c) Anschaffung, Instandhaltung und Wartung von Computern und Zubehör
    d) Förderung und Unterstützung von Schulveranstaltungen
    e) Förderung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
    f) Unterstützung von Gruppen- und Klassenfahrten
    g) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
    h) Außendarstellung der Schule / Öffentlichkeitsarbeit
    i) Pflege der Schulgeschichte
    j) Unterstützung, Organisation und Durchführung des Lernmittelfonds
    k) Finanzierung von Honorarkräften
  2. Bei allen Aktivitäten des Fördervereins soll besonderer Wert auf die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schülern gelegt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
    c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung länger als 12 Monate im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der/die Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  5. Im Falle eines Ausscheides besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln und den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst, soweit in der Satzung die Verfahrensfragen nicht geregelt sind.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens jährlich durchzuführen ist.
    a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    b) Gewählt wird mit offener Abstimmung. Wird von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens 3 andere Mitglieder vertreten.
    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer/innen
    e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    h) Entscheidung über gestellte Anträge
    i) Änderung der Satzung (Ausnahme §9 Abs. 3)
    j) Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    d) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können
    e) Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälft der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes nach Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage können vom Vorstand beschlossen werden. Diese sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die in §2, Abs. 1 a) der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Als Liquidatoren werden die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.

§ 11 Datenschutz

  1. Die Daten der Mitglieder sind vertraulich und werden nur zum Zwecke der Mitgliederverwaltung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte (schulintern oder –extern) ist grundsätzlich nur im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen zulässig.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 29.06.2016 beschlossen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung zeichnet der Vorstand wie folgt:

Berlin, den 30.11.2016

Thomas Günther, Vorsitzender
Timo Müller, stellvertretender Vorsitzender
Frank Riesenberg, Protokollführer